Allgemeine Geschäftsbedingungen der HGZ Solutions GmbH
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den von der HGZ Solutions GmbH (im Folgenden: Unternehmer) auszuführenden Auftrag des Auftraggebers (im Folgenden: Verbraucher) sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
III. Mitwirkung und Ersatz von Aufwendungen
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss, soweit für die Auftragsausführung erforderlich, kostenlos zur Verfügung.
- Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fällt. - Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze. - § 642 BGB bleibt unberührt.
IV. Subunternehmer
Der Unternehmer behält es sich vor, Subunternehmer zur Auftragsausführung einzusetzen.
V. Abnahme
- Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme.
- Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
- Verweigert der Verbraucher die Abnahme der Werksleistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung unter Angabe mindestens eines Mangels, so gilt sie als abgenommen. Auch eine vollständige Bezahlung der Werksleistung wird als stillschweigende Abnahme gewertet.
- Mit der Abnahme ist die Vergütung der Werksleistung zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
- Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB zwei Jahre ab Abnahme.
- Nach Abnahme des Werkes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Verbraucher über § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Zahlungsbedingungen und Verzug
- Nach Abnahme des Werkes und Zugang der Rechnung sind diese sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Leistet der Verbraucher nach Abnahme und Zugang der Rechnung nicht binnen 14 Tagen vollständig, befindet er sich im Verzug. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Verbraucher nicht zu vertreten hat.
- Befindet sich der Verbraucher mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Unternehmer berechtigt, den Verzugsschaden geltend zu machen. Für Mahnungen kann der Unternehmer eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 € pro Mahnung erheben, jedoch nur für insgesamt zwei Mahnschreiben je Anlass. Das Recht des Verbrauchers nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.
- Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
VII. Haftung für Mängel
- Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Vertrages zwischen Unternehmer und Verbraucher.
- Bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk verjähren Gewährleistungsansprüche und sonstige vertragliche oder außervertraglich Ansprüche, die auf einem Mangel beruhen in einem Jahr ab der Abnahme, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. In den übrigen Fällen verjähren die Gewährleistungsansprüche in den gesetzlich geregelten Fristen.
- Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 2 Satz 1 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Hat der Unternehmer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Unternehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Werkvertrag dem Unternehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verbraucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Unternehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
- Unabhängig von einem Verschulden des Unternehmers bleibt eine etwaige Haftung des Unternehmers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Von der Mängelbeseitigungspflicht sind solche Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/ Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
VIII. Haftung für sonstige Schäden
Für sonstige vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Mängel“, Ziffern 4 und 5 entsprechend.
IX. Eigentumsvorbehalt
Der Unternehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor, soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt.
IX. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit, noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.