Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Die Änderungen am Gebäudeenergiegesetz erhöhen die Anforderungen an Neubauten uns stellen erneuerbare Energien in den Fokus

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17. January 2023
von Julian Steinberg
Julian Steinberg
Was ist das GEG?

Das GEG (Gebäudeenergiegesetzt oder umgangssprachlich auch "Heizungsgesetz") zielt darauf ab, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern.

Für uns im SHK-Handwerk bedeutet das, dass wir bei der Planung und Umsetzung von Heizsystemen in öffentlichen und gewerblichen Gebäuden, sowie bei Privatkundenprojekten, verschiedene Vorgaben berücksichtigen müssen.

Der Plan ist es, durch dieEinhaltung verschiedener Vorgaben aus dem GEG bis zum Jahr 2045 klimaneutral im Gebäudesektor zu werden.

Das ist eine Herausforderung, aber auch eine Chance für uns, innovative Lösungen anzubieten. Hier sind einige Schlüsselpunkte:

  1. Einsatz erneuerbarer Energien: Für neue Heizsysteme ist es erforderlich, einen Teil der Energie aus erneuerbaren Quellen zu beziehen. Das kann beispielsweise durch die Integration von Solartechnik, Biomasse oder Wärmepumpen erfolgen.
  2. Effizienzsteigerung: Moderne Heizsysteme müssen nicht nur umweltfreundlich, sondern auch effizient sein. Hier spielen hocheffiziente Anlagen und die intelligente Vernetzung der Systeme eine entscheidende Rolle.
  3. Fördermöglichkeiten: Es gibt verschiedene Förderprogramme, die den Einbau von umweltfreundlichen Heizsystemen unterstützen.
Wichtige Regelungen und Fristen
31. Dezember 2023

Bis zu diesem Tag dürfen alte Gas- und Ölheizungen durch neue ersetzt werden

01. Januar 2024
  • Die Pflicht zum erneuerbaren Heizen tritt in Kraft, jedoch NUR für den Einbau neuer Heizungen - das bedeutet, dass existierende Anlagen weiter genutzt und bei Defekten auch repariert werden dürfen
  • Der Einbau von Gas- und Ölheizungen in Bestands- & Neubauten (außerhalb von Neubaugebieten) ist nur noch eingeschränkt zulässig. Zudem ist die Beratung durch einen Fachmann vorgeschrieben
  • Neue Gas- und Ölheizungen, die im Ausnahmefall eingebaut wurden müssen folgende Bioanteil-Pflichten erfüllen: ab 2029: 15 %, ab 2035: 30 %, ab 2040: 60 %

Durch diese Vorgabe kann es sinnvoll sein, eine Gas- oder Ölheizung zu einer Hybridheizung zu erweitern. Hier wird die Bestandsanlage um ein nachhaltiges Heizsystem, beispielsweise eine Wärmepumpe, ergänzt, damit der geforderte Anteil Erneuerbaren Energien als erfüllt gilt.

Anforderungen an Neubauten

Ab dem 01. Januar 2024 muss der Wärmebedarf mindestens zu 65 % aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dies lässt sich relativ leicht durch den Einbau einer Wärmepumpe erreichen. Es gibt allerdings auch alternative Optionen.

Übergangsfristen bestehen zudem für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

Anforderungen an Bestandsgebäude

Neue Heizungen in Bestandsgebäuden sollen ab 01. Januar 2024 ebenfalls mindestens 65 % Erneuerbare Energien nutzen.

Dies gilt aber erst nachdem die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen ist. Je nach Größe der Kommune muss dies bis 30. Juni 2026 (> 100.000 Einwohner:innen) bzw. 30. Juni 2028 (< 1000.000 Einwohner:innen) passiert sein.

Bis dahin dürfen unter bestimmten Auflagen auch weiter Gas- oder Ölheizungen installiert werden.

Generell dürfen Anlagen, die vor dem 01. Januar 2024 installiert wurden, unabhängig vom Anteil Erneuerbarer Energien bis Ende 2044 weiter betrieben und repariert werden.

Was ist die kommunale Wärmeplanung?

Das GEG ist eng mit dem Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung (WPG) verbunden. Die Kommunale Wärmeplanung soll zeigen, ob es vor Ort ein klimafreundliches Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme) oder ein Wasserstoffversorgungsnetz gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann.

Sollte dies der Fall sein, gilt die 65 %-EE-Vorgabe als erfüllt. Für die kommunale Wärmeplanung gelten folgende Fristen: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Kommunen unter 100.000 Einwohner haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Grundsätzlich besteht eine fünfjährige Übergangsfrist bis die 65 %-EE-Anforderung eingehalten werden muss. Diese Pflicht kann durch Anschluss an ein Wärmenetz oder die 65 %-EE-Forderung auf andere Weise („Erfüllungsoptionen“) erfüllt werden.

Welche Optionen gib es den geforderten Anteil Erneuerbarer Energien zu erreichen?

Da das GEG technologieneutral ausgelegt ist stehen verschiedenen Optionen zur Verfügung, um den geforderten 65 %-EE-Anteil zu erreichen. Möglich sind zum Beispiel:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Einbau einer Wärmepumpe
  • Erweiterung zu einer Hybridheizung
  • Erweiterung um eine PV-Anlage
  • Einbau einer Biomasse-Heizung
Gibt es eine generelle Austauschpflicht?

Nein, es gibt keine generelle Austauschpflicht.

Nur Gas- oder Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden, sofern es sich nicht um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt. Hier steht eine Zeit von zwei Jahren für den Austausch zur Verfügung.

Diese Pflicht entfällt, wenn ein Eigentümerwechsel vor dem 01. Februar 2002 stattgefunden hat.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Um Hauseigentümer beim Heizungstausch finanziell zu entlasten, wird es Fördermaßnahmen geben. Diese sollen ebenfalls zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Geplant sind neben einer Grundförderung in Höhe von 30 % weitere Zuschüsse für Haushalte mir niedrigem Einkommen sowie ein "Klima-Geschwindigkeitsbonus" beim vorgezogenen Heizungstausch.

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